Stundenlohn berechnen: Formel, Sozialabzüge und Beispielrechnung für die Schweiz

Lohn & Personal
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Ein Stundenlohn wird berechnet, indem der Bruttomonatslohn durch die monatlichen Arbeitsstunden geteilt wird; davon gehen dann die gesetzlichen Sozialabzüge (AHV/IV/EO, ALV, BVG und NBU) ab, sodass der tatsächlich ausbezahlte Nettostundenlohn entsteht.

Das Bild zeigt einen Taschenrechner, daneben ein paar Münzen und Geldscheine. So berechnest du deinen Stundenlohn

Wie wird der Stundenlohn berechnet?

Den Stundenlohn ermittelt man in drei Schritten: zuerst den Bruttomonatslohn festhalten, dann die monatlichen Arbeitsstunden berechnen (Wochenstunden mal 52 geteilt durch 12) und schliesslich den einen Wert durch den anderen teilen; bei einer 42-Stunden-Woche ergibt das 182 Stunden pro Monat.

  • Schritt 1: Bruttomonatslohn bestimmen. Der Bruttomonatslohn umfasst den vertraglich vereinbarten Lohn inklusive regelmässiger Zulagen. Grundlage für Lohnvereinbarungen ist das Obligationenrecht (OR); Höchstarbeitszeiten legt das Arbeitsgesetz (ArG) fest.

  • Schritt 2: Monatsstunden berechnen. Die Formel lautet: Wochenstunden × 52 ÷ 12. Bei einer 42-Stunden-Woche sind das 182 Stunden pro Monat. Wer 40 Stunden pro Woche arbeitet, kommt auf rund 173 Stunden.

  • Schritt 3: Bruttostundenlohn berechnen. Bruttomonatslohn ÷ Monatsstunden = Bruttostundenlohn. Alle Sozialversicherungsabzüge beziehen sich auf den massgebenden (AHV-pflichtigen) Bruttolohn.

Bruttostundenlohn = Bruttomonatslohn ÷ Monatsstunden

Dieser Bruttostundenlohn ist die Basis, von der alle Sozialabzüge abgehen. Wer unregelmässig arbeitet, berechnet den Monatsdurchschnitt über das gesamte Jahr und dividiert durch 12.

Welche Sozialabzüge gehen vom Stundenlohn ab?

Vom Bruttostundenlohn gehen vier gesetzliche Sozialabzüge ab, die alle Arbeitnehmenden in der Schweiz betreffen: AHV/IV/EO, ALV, BVG und, bei ausreichender Wochenarbeitszeit, die Nichtberufsunfallversicherung.

Die folgende Tabelle zeigt die Sätze 2026 für Arbeitnehmende:

Abzug

Satz

Bemerkung

AHV/IV/EO (Alters- und Hinterlassenenversicherung / Invalidenversicherung / Erwerbsersatzordnung)

5,3 %

Arbeitnehmeranteil (AHV 4,35 %, IV 0,7 %, EO 0,25 %), Gesamtbeitrag 10,6 %; Quelle: AHV/IV-Merkblatt 2.01, ahv-iv.ch

ALV (Arbeitslosenversicherung)

1,1 %

Bis CHF 148'200 Jahreslohn; darüber beitragsfrei (das frühere Solidaritätsprozent wurde per 2023 abgeschafft); Quelle: seco.admin.ch

BVG (Berufliche Vorsorge)

Altersabhängig

Pflicht ab CHF 22'680 Jahreslohn; Beitrag auf dem koordinierten Lohn (Jahreslohn minus Koordinationsabzug CHF 26'460); Altersgutschriften 7 bis 18 % gemäss BVG Art. 16, davon trägt der Arbeitgeber mindestens die Hälfte

NBU (Nichtberufsunfallversicherung)

Betriebsabhängig

Versichert ab 8 Std./Woche beim selben Arbeitgeber (Art. 13 UVV); Prämie in der Regel zulasten der Arbeitnehmenden

Für die zweite Säule gelten zwei Grenzbeträge, die oft verwechselt werden. Die Eintrittsschwelle (2026: CHF 22'680 Jahreslohn bei einem Arbeitgeber) entscheidet, ob jemand überhaupt obligatorisch versichert ist. Der Koordinationsabzug (2026: CHF 26'460) bestimmt danach, welcher Teil des Lohns versichert wird: Der koordinierte Lohn beträgt mindestens CHF 3'780 und höchstens CHF 64'260. Beide Werte sind seit 2025 unverändert; das BSV publiziert sie jährlich. Viele Pensionskassen reduzieren den Koordinationsabzug für Teilzeitpensen freiwillig im Reglement.

Die Berufsunfallversicherung nach UVG (bei der SUVA oder einem privaten Versicherer) zahlt der Arbeitgeber; die NBU-Prämie trägt in der Regel die arbeitnehmende Person, sobald sie mindestens 8 Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber tätig ist. Arbeitszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern werden dabei nicht addiert.

Die Abzüge wirken sich direkt auf den Nettostundenlohn aus. Wer seine Lohnabrechnung prüft, findet jeden dieser Posten als eigene Zeile ausgewiesen. Für Arbeitnehmende, die mehrere Teilzeitstellen kombinieren, gilt: Jeder Arbeitgeber rechnet die Abzüge separat auf den bei ihm erzielten Lohn ab. Das kann dazu führen, dass der AHV/IV/EO-Beitrag insgesamt korrekt ist, der BVG-Schutz aber lückenhaft bleibt, wenn kein einzelnes Pensum die Eintrittsschwelle von CHF 22'680 überschreitet. Wer in dieser Situation ist, kann sich bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG freiwillig versichern oder die Vorsorgesituation mit einer Fachperson klären.

Besonders bei Teilzeitpensen unter 50 Prozent lohnt es sich, die BVG-Eintrittsschwelle jährlich zu überprüfen. Liegt der Jahreslohn aus einer einzelnen Stelle darunter, besteht im gesetzlichen Obligatorium kein BVG-Schutz für diese Stelle, auch wenn das Gesamteinkommen aus mehreren Stellen deutlich höher ausfällt. Arbeitgebende sind in diesem Fall nicht verpflichtet, eine freiwillige Lösung anzubieten, können dies aber tun.

Beispielrechnung: Vom Bruttomonatslohn zum Nettostundenlohn

Ein konkretes Zahlenbeispiel zeigt, wie aus einem Bruttomonatslohn von CHF 5'500 bei 182 Monatsstunden ein Bruttostundenlohn von CHF 30.22 entsteht und welchen Anteil jeder Abzug am Nettostundenlohn ausmacht. Alle Sozialabzüge beziehen sich auf den Bruttolohn.

Schritt 1: Bruttomonatslohn

  • Wert: CHF 5'500

  • Berechnung: Vertraglich vereinbarter Monatslohn ohne Abzüge.

  • Ergebnis: CHF 5'500 Bruttolohn pro Monat.

Schritt 2: Monatsstunden

  • Wert: 42 Stunden/Woche

  • Berechnung: 42 × 52 ÷ 12 = 182 Stunden/Monat.

  • Ergebnis: 182 Stunden pro Monat.

Schritt 3: Bruttostundenlohn

  • Wert: CHF 5'500 ÷ 182

  • Berechnung: Bruttomonatslohn geteilt durch Monatsstunden.

  • Ergebnis: CHF 30.22 pro Stunde (gerundet).

Schritt 4: AHV/IV/EO-Abzug

  • Wert: 5,3 % des Bruttostundenlohns

  • Berechnung: CHF 30.22 × 0,053

  • Ergebnis: CHF 1.60 pro Stunde.

Schritt 5: ALV-Abzug

  • Wert: 1,1 % des Bruttostundenlohns

  • Berechnung: CHF 30.22 × 0,011

  • Ergebnis: CHF 0.33 pro Stunde.

Schritt 6: BVG-Abzug

  • Wert: Altersabhängig, auf dem koordinierten Lohn

  • Berechnung: Jahreslohn CHF 66'000 minus Koordinationsabzug CHF 26'460 = koordinierter Lohn CHF 39'540. Altersgutschrift für 35- bis 44-Jährige 10 % = CHF 3'954 pro Jahr, davon die Hälfte zulasten der arbeitnehmenden Person: CHF 1'977 pro Jahr oder CHF 164.75 pro Monat.

  • Ergebnis: CHF 0.91 pro Stunde (bei 25- bis 34-Jährigen mit 7 % rund CHF 0.63, bei 55- bis 65-Jährigen mit 18 % rund CHF 1.63).

Schritt 7: NBU-Abzug

  • Wert: Betriebsabhängige Prämie

  • Berechnung: Der NBU-Satz variiert je nach Branche und Versicherer und liegt in Dienstleistungsbetrieben oft um 1 bis 1,5 % des Bruttolohns; er gilt ab 8 Wochenstunden.

  • Ergebnis: Rund CHF 0.30 bis 0.45 pro Stunde.

Schritt 8: Nettostundenlohn

  • Wert: Bruttostundenlohn minus alle Pflichtbeiträge

  • Berechnung: CHF 30.22 − CHF 1.60 (AHV/IV/EO) − CHF 0.33 (ALV) − CHF 0.91 (BVG) − ca. CHF 0.35 (NBU).

  • Ergebnis: Rund CHF 27.00 pro Stunde. Je nach Alter (BVG-Stufe) und NBU-Satz liegt der Nettostundenlohn zwischen etwa CHF 26.20 und CHF 27.40. Quellensteuer und allfällige Krankentaggeld-Prämien kommen bei Betroffenen zusätzlich dazu.

Was kostet ein Stundenlohn die Arbeitgebenden insgesamt?

Wer Mitarbeitende auf Stundenbasis beschäftigt, zahlt nicht nur den vereinbarten Bruttostundenlohn aus, sondern trägt zusätzlich eigene Sozialversicherungsbeiträge, die die Gesamtlohnkosten spürbar erhöhen.

Konkret kommen folgende Arbeitgeberbeiträge hinzu:

  • AHV/IV/EO: Arbeitgebende tragen denselben Satz wie Arbeitnehmende, also 5,3 % des Bruttolohns (Grundlage: AHVG Art. 13 für die AHV, dazu IVG und EOG).

  • ALV: Ebenfalls 1,1 % bis zum Jahreslohn von CHF 148'200.

  • BVG: Mindestens die Hälfte der Altersgutschriften plus Risiko- und Verwaltungskosten, je nach Alter und Vorsorgeplan.

  • Berufsunfallversicherung (UVG): Geht vollständig zulasten der Arbeitgebenden; Prämie branchenabhängig.

  • FAK-Beiträge: Die Familienausgleichskasse finanziert Kinder- und Ausbildungszulagen. Die Beiträge variieren je nach Kanton und Branche (rund 1 bis 3,5 %) und werden ausschliesslich von Arbeitgebenden geleistet.

  • Verwaltungskostenbeitrag an die AHV-Ausgleichskasse.

In der Summe liegen die Gesamtlohnkosten je nach Alter der Mitarbeitenden, Branche und Kanton typischerweise rund 15 bis 20 % über dem vereinbarten Bruttolohn. Wer für die Budgetplanung einen Stundensatz kalkuliert, muss diesen Aufschlag einrechnen, um die tatsächlichen Kosten einer Stelle realistisch abzubilden.

Für die Lohnbuchhaltung bedeutet das konkret: Pro CHF 100 Bruttolohn fallen für Arbeitgebende rund CHF 15 bis CHF 20 an zusätzlichen Pflichtbeiträgen an. Bei einer Stelle mit CHF 5'500 Bruttomonatslohn entspricht das einem monatlichen Zusatzaufwand von rund CHF 825 bis CHF 1'100. Diese Beträge müssen in der Budgetplanung und in der Kalkulation von Stundensätzen für Kundinnen und Kunden berücksichtigt werden. Wer Angebote auf Stundenbasis erstellt, rechnet den Arbeitgeberkostenfaktor üblicherweise direkt in den Verrechnungssatz ein.

Für Arbeitgebende, die Mitarbeitende auf Abruf oder mit stark schwankenden Stunden beschäftigen, empfiehlt sich eine monatliche Hochrechnung der Arbeitgeberbeiträge. Die AHV-Ausgleichskassen stellen die Beiträge bei einer Jahreslohnsumme über CHF 200'000 monatlich, sonst quartalsweise in Rechnung, jeweils auf Basis der gemeldeten Lohnsumme; nach Jahresende folgt die Abrechnung auf der effektiven Lohnsumme. Eine vorausschauende Planung orientiert sich am annualisierten Bruttolohn und rechnet die Arbeitgeberbeiträge bereits bei der Offertstellung ein. Arbeitgebende sind zudem verpflichtet, die Lohnabrechnungen und den jährlichen Lohnausweis korrekt auszustellen und alle Beiträge fristgerecht abzuführen.

Stundenlohn oder Monatslohn: Wann ist welches Modell sinnvoll?

Ob Stundenlohn oder Monatslohn das richtige Modell ist, hängt davon ab, wie regelmässig und vorhersehbar die Arbeitszeit ausfällt: Der Stundenlohn eignet sich bei unregelmässiger Arbeitszeit, Teilzeitarbeit unter 50 Prozent und Temporäreinsätzen, während der Monatslohn bei fester Anstellung mit vorhersehbarem Pensum die einfachere Lösung ist.

Stundenlohn ist sinnvoll, wenn:

  • die Arbeitszeit von Woche zu Woche schwankt.

  • das Pensum unter 50 % liegt.

  • Temporäreinsätze oder projektbezogene Mitarbeit vorliegen.

  • der Ferienlohn als prozentualer Zuschlag abgegolten wird: 8,33 % bei vier Wochen Ferien, 10,64 % bei fünf Wochen.

Monatslohn ist sinnvoll, wenn:

  • die Anstellung fest ist und das Pensum planbar bleibt.

  • Überstunden nach OR Art. 321c abgegolten oder kompensiert werden, ohne stundengenau abzurechnen.

Das Arbeitsgesetz (ArG) setzt dabei die Rahmenbedingungen für Höchstarbeitszeiten, die unabhängig vom Lohnmodell gelten. Für ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung C ziehen Arbeitgebende die Quellensteuer direkt vom Lohn ab, auch beim Stundenlohn.

Beim Wechsel vom Monatslohn auf den Stundenlohn oder umgekehrt sind einige praktische Punkte zu beachten. Beim Stundenlohn muss der Ferienlohnzuschlag laut Bundesgericht sowohl im Arbeitsvertrag als auch auf jeder Lohnabrechnung separat ausgewiesen sein; fehlt das, kann der Ferienlohn nachgefordert werden. Arbeitgebende, die zwischen den Modellen wechseln, passen den Arbeitsvertrag schriftlich an. Wer Mitarbeitende auf Abruf beschäftigt, hält im Vertrag fest, wie die Mindestarbeitszeit geregelt ist, damit keine ungewollten Ansprüche entstehen.

Für Arbeitnehmende, die zwischen zwei Stellen wechseln und dabei das Lohnmodell ändern, lohnt sich ein Blick auf die BVG-Eintrittsschwelle. Wer vom Monatslohn auf einen Stundenlohn mit tieferem Pensum wechselt, verliert unter Umständen den BVG-Schutz, wenn der neue Jahreslohn unter CHF 22'680 liegt. Das ArG schreibt vor, dass Arbeitgebende die Arbeitszeit aufzeichnen, unabhängig davon, ob der Lohn auf Stunden- oder Monatsbasis berechnet wird. Diese Aufzeichnungspflicht gilt auch für Mitarbeitende im Homeoffice und bei flexiblen Arbeitszeitmodellen.

Lohnabrechnung ohne Rechenfehler: So hilft eine Lohnsoftware

Wer Stundenlöhne manuell abrechnet, riskiert Fehler bei Satzänderungen; eine integrierte Lohnsoftware wie das nextesy-Payroll-Modul berechnet AHV/IV/EO, ALV und BVG automatisch, aktualisiert die Abzugssätze bei Gesetzesänderungen und erstellt Lohnblätter direkt. Ändert das BSV einen Beitragssatz oder einen Grenzbetrag, übernimmt nextesy die Anpassung, ohne dass du die Tabellen manuell nachpflegen musst. Lohnausweise werden im System direkt generiert. Für Schweizer KMU mit stundenbasierten Mitarbeitenden lohnt sich der Wechsel auf eine solche Lösung besonders dann, wenn jedes Jahr neue Grenzbeträge und Beitragssätze nachzuführen sind. Lohnbuchhaltung mit nextesy testen